Sie haben ein Rezept für eine physiotherapeutische Behandlung erhalten und wissen nun nicht was für Kosten auf sie zukommen?
Dann ist dieser Artikel genau das Richtige für Sie! Die Kosten, die für eine physiotherapeutische Behandlung anfallen richten sich nach der Art ihrer Versicherung (gesetzlich oder privat) und nach der Art der verordneten Leistung. Zunächst möchten wir einmal aufschlüsseln, was für Kosten auf gesetzlich versicherte Patient:innen zukommen.
Gesetzlich Versicherte zahlen für ihre physiotherapeutische Behandlung stets 10 € + 10% des Rezeptwertes. Diese Gebühr nennt man Zuzahlung und muss auch in den Apotheken beim Kauf von Medikamenten anteilig entrichtet werden. Der Begriff könnte dem einen oder anderen also schon bekannt vorkommen. Physiotherapeutischen Leistungserbringer/ Praxen müssen diese Gebühr für die Krankenkasse kassieren und an diese weiterreichen. Je nachdem was der Arzt verordnet hat können diese Zuzahlungen also variieren. Die für Patient:innen teuerste Behandlungsform mit der umfangreichsten Behandlungsdauer (60 Minuten) ist dabei Krankengymnastik am Gerät.
Patient:innen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Zahlung der Zuzahlung befreit.
Gesetzlich Versicherte können sich zudem von der Zuzahlungspflicht befreien lassen. Dies loht sich vor allem für Geringverdiener oder Patienten mit chronischen Erkrankungen. Wird die jährliche Belastungsgrenze der Patient:innen, die sich aus den jährlichen Bruttoeinnahmen berechnen lässt, überschritten, so können Patient:innen bei ihrer Krankenkasse eine Befreiung beantragen. Dabei gilt folgende Faustformel:
- Erwachsene zahlen maximal zwei Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zu.
- Wenn Sie an einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung leiden, ist Ihre Belastungsgrenze reduziert und liegt bei nur einem Prozent.
Patient:innen, die eine Privatversicherung haben bekommen bei dem ersten Termin von uns eine Übersicht der Kosten mit ihrer Honorarvereinbarung ausgehändigt. Aus dieser Honorarvereinbarung geht hervor, was Patient:innen zahlen müssten, wenn alle verordneten Leistungen des Rezeptes von uns erbracht bzw. von Patient:innen genutzt werden. Sollte Ihnen der Arzt 10 Einheiten verordnet haben, ihre Problematik aber schon nach 4 Behandlungseinheiten beschwerdefrei sein, so kann das Rezept auch mit 4 Behandlungen abgerechnet werden. Abgerechnet werden dann selbstverständlich nur die erbrachten Leistungen des Rezeptes. Welchen Anteil dieser anfallenden Kosten die privaten Krankenkassen übernehmen bzw. wie hoch der Eigenanteil sein wird, kann auch hier variieren.
Unabhängig von der Art ihrer Versicherung sollten Sie ihre Termine bei uns immer 24 Stunden im Voraus absagen. Auch im Falle einer Krankheit sollten Sie uns schnellstmöglich informieren, da wir für Termine, die nicht rechtzeitig abgesagt werden bzw. von uns aufgrund einer fehlenden Absage nicht neu vergeben werden können, eine Ausfallrechnung stellen. Die Ausfallrechnung kann abhängig von der Rezeptleistung variieren.